Bundesvergabegesetz (BVergG) – Regelung der öffentlichen Auftragsvergabe
Ministerialentwurf vom 08.01.2002Zusammenfassung
Das Bundesvergabegesetz legt fest, wie öffentliche Aufträge in Österreich zu beschaffen sind – es definiert den Geltungsbereich, Schwellenwerte, zulässige Vergabeverfahren und Transparenz‑ sowie Sicherheitsvorschriften.Bundeskanzleramt1/9/2002XXI
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Das Gesetz gilt für alle öffentlichen Auftraggeber (Bund, Bundesbehörden, öffentlich-rechtliche Unternehmen) und regelt die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen sowie Konzessionsverträgen.
- Ab einem Auftragswert von mindestens 5 Millionen Euro (Bau‑ und Baukonzessionsaufträge) bzw. 200 000 Euro (Liefer‑ und Dienstleistungsaufträge) gilt das Oberschwellen‑Regime mit strengeren Verfahrensvorschriften.
- Grundsatz der Vergabe: Aufträge müssen nach den Grundsätzen des freien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Nicht‑Diskriminierung vergeben werden.
- Es stehen sechs Vergabearten zur Verfügung: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, Direktvergabe, elektronische Auktion und Rahmenvereinbarung.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Reform des öffentlichen Auftragswesens (Bundesvergabegesetz 2002)
2/3 Mehrheit XXI 22.05.2002
Gesetz
Dokumente (PDFs)
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