Zusammenfassung
Der Entwurf streicht Art. 14 Abs. 10 und Art. 14a Abs. 8 des Bundes‑Verfassungsgesetzes, damit das Zwei‑Drittel‑Erfordernis für schulrechtliche Beschlüsse entfällt, und fügt Art. 151 Abs. 32 hinzu, das die Streichungen mit der Kundmachung wirksam macht.Bundeskanzleramt2/17/2005XXII
Bildung
Organisation des Unterrichtswesens
Schwerpunkte
- Der Entwurf streicht Art. 14 Abs. 10, der das Zwei‑Drittel‑Erfordernis für viele schulrechtliche Entscheidungen vorsieht.
- Der Entwurf streicht ebenfalls Art. 14a Abs. 8, das das gleiche Zweidrittel‑Erfordernis für das land‑ und forstwirtschaftliche Schulwesen regelt.
- Ein neuer Absatz 32 zu Art. 151 legt fest, dass die beiden gestrichenen Bestimmungen mit dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft treten.
- Ziel ist, das bisherige „Zwei‑Drittel‑Erfordernis“ zu entfernen, um bildungspolitische Vorhaben schneller und effizienter auf den Weg bringen zu können.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Verfassungsnovelle Schulwesen
2/3 Mehrheit XXII 12.05.2005
Gesetz
Dokumente (PDFs)
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