Zusammenfassung
Der Entwurf führt das neue Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein, teilt das alte Fremdengesetz, definiert neue Aufenthaltstitel, Quoten und eine verpflichtende Integrationsvereinbarung.Bundesministerium für Inneres3/25/2005XXII
ausländischer Staatsangehöriger
Schwerpunkte
- Der Geltungsbereich des NAG umfasst alle Regelungen zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln, ausgenommen Personen mit Asylstatus oder bereits im Besitz einer Identitätskarte nach Fremdenpolizeigesetz.
- Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn keine absoluten Versagungsgründe (z. B. Aufenthaltsverbot, Ausweisung) vorliegen und die allgemeinen Voraussetzungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Krankenversicherung, keine öffentliche Belastung) erfüllt sind.
- Die Integrationsvereinbarung besteht aus drei Modulen: (1) Alphabetisierung, (2) Deutschkenntnisse bis Niveau A2 und (3) gesellschaftliche Teilhabe; die Kosten werden zu 100 % vom Bund für Modul 1, zu 50 % vom Bund bzw. Land für Modul 2 und 50 % vom Land für Modul 3 getragen.
- Die jährliche Niederlassungsverordnung legt für jede Quotenart (Schlüsselkraft, Familiennachzug, etc.) die Höchstzahl der zu erteilenden Niederlassungsbewilligungen fest; bei Nichtverfügbarkeit von Quotenplätzen erfolgt eine Reihenfolge‑Verfahren mit schriftlicher Mitteilung an den Antragsteller.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Fremdenrechtspaket 2005
2/3 Mehrheit XXII 07.07.2005
Gesetz
Dokumente (PDFs)
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