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Neuregelung der Vollstreckung von EU‑Geldstrafen und Vermögensanordnungen
Ministerialentwurf vom 23.02.2006

Zusammenfassung

Der Entwurf ergänzt das EU‑JZG um Regelungen zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Vermögens­anordnungen und Geldsanktionen, legt Ablehnungsgründe fest und bestimmt die Verteilung von Erlösen. Das Gesetz tritt am 1. März 2007 in Kraft.
Bundesministerium für Justiz2/24/2006XXII
Strafrecht

Schwerpunkte

  • Einführung eines neuen Abschnitts (§ 52‑§ 52n) zur Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen anderer EU‑Staaten, inkl. Voraussetzungen, Ablehnungsgründen und Verfahrensschritten.
  • Einführung eines neuen Abschnitts (§ 53‑§ 53m) zur Vollstreckung von Geldsanktionen, mit klaren Zuständigkeiten und Ablehnungsgründen.
  • Festlegung der Ablehnungsgründe (z. B. Kulturgut, Doppelbestrafung, Verjährung, Immunität, Grundrechtsverletzungen).
  • Erlösverteilung: Beträge bis 10 000 € gehen an den Bund, darüber hinaus wird der Erlös 50 %‑50 % zwischen Entscheidungs‑ und Vollstreckungsstaat geteilt (Asset‑Sharing).
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Gastinger Karin, Mag.

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