Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Hebammengesetz, um die EU‑Richtlinie 2005/36/EG umzusetzen: Es erkennt Qualifikationen aus dem EWR und der Schweiz an, regelt vorübergehende grenzüberschreitende Tätigkeiten und hebt die Nostrifikationsbestimmungen auf.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend8/7/2007XXIII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Eine neue Regelung wird eingefügt, die besagt, dass Personen im Hebammenregister eingetragen sein müssen, um den Beruf auszuüben.
- Die Urkunde muss die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und den Hinweis auf die EU‑Richtlinie 2005/36/EG enthalten.
- Qualifikationsnachweise aus dem EWR oder der Schweiz werden anerkannt, wobei unterschiedliche Nachweiskategorien (automatische Anerkennung, inhaltliche Prüfung) definiert sind.
- Ausländische Diplome, die nicht unter § 12 fallen, können nach einer Nostrifikation als gleichwertig anerkannt werden.
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Stark dagegen Stark dafür
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.