Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert das Tabakgesetz, sodass in Gastronomiebetrieben ein generelles Rauchverbot gilt; Ausnahmen sind nur bei separaten Raucheräumen oder geeigneten Luftanlagen erlaubt. Kennzeichnungspflichten und Geldstrafen werden eingeführt.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend9/12/2007XXIII
Tabak
Schwerpunkte
- Der Hinweis auf das Rauchertelefon wird in § 5 Abs. 2 Z 10 ergänzt, um Rauchern Hilfestellungen zum Aufhören zu geben.
- Der Gesundheitsminister muss geeignete Laboratorien beauftragen, die Tabakerzeugnisse prüfen und überwachen.
- Werbung muss einen deutlich lesbaren Warnhinweis in schwarzer Schrift auf weißem Grund enthalten, der mindestens 10 % der Werbefläche einnimmt.
- Ein generelles Rauchverbot gilt in allen Räumen öffentlicher Orte, wobei das Gastgewerbe nun ebenfalls einbezogen wird.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.