Neuregelung der Lehrerverpflichtungen und Arbeitsbedingungen im LDG
Ministerialentwurf vom 26.06.2008Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz: Er erweitert die Klassenobergrenze für Schulleiter, führt eine einheitliche Jahresnorm von 1 776 Stunden ein, streicht die Beschränkung von Mehrdienstleistungen an Volksschulen, ermöglicht Berufsschullehrern die Anrechnung von Integrationsarbeit, integriert EU‑Arbeitsschutzverordnungen und schafft Aufstiegsmöglichkeiten für Werklehrerinnen.Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur6/27/2008XXIII
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Der Leiter einer Schule kann künftig zusätzlich die Leitung von bis zu mehreren Schulen übernehmen, wenn insgesamt nicht mehr als zwölf Klassen an allen betroffenen Schulen unterrichtet werden.
- Eine verbindliche Jahresnorm von 1 776 Stunden wird für alle Landeslehrer festgelegt; die Stunden werden in drei Bereiche (Unterricht, Vor‑/Nachbereitung, sonstige Tätigkeiten) aufgeteilt.
- Der bisherige § 50 Abs. 8, der die Mehrdienstleistung an Volksschulen an die volle Bandbreite von 22 Stunden knüpfte, wird gestrichen, sodass Schulen Lehrkräfte flexibler innerhalb einer 20‑22‑Stunden‑Bandbreite einsetzen können.
- Lehrkräfte an Berufsschulen können bis zu einem Viertel ihrer Lehrverpflichtung für die Eingliederung benachteiligter Jugendlicher in das Berufsleben anrechnen.
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