Einführung von § 14a zur Bewertung von Verwaltungskosten aus Informationspflichten
Ministerialentwurf vom 26.02.2007Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Bundeshaushaltsgesetz um § 14a, das Minister verpflichtet, bei neuen Gesetzen und Verordnungen die Auswirkungen von Informationspflichten auf die Verwaltungskosten von Unternehmen zu prüfen. Zusätzlich wird § 20 Abs. 3 neu gefasst, sodass Lehrverhältnisse künftig wie andere Ausbildungsverhältnisse bei den Sachausgaben behandelt werden; § 14a tritt am 1. September 2007 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen2/27/2007XXIII
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- Ein neuer § 14a verpflichtet jeden Minister, zu jedem neuen Gesetz, jeder Verordnung oder grundsätzlichen Maßnahme eine Kosten‑ und Nutzenanalyse der darin enthaltenen Informationspflichten für Unternehmen beizufügen.
- Der Wortlaut von § 20 Abs. 3 wird geändert, sodass Lehrverhältnisse künftig bei den Sachausgaben wie andere Ausbildungsverhältnisse behandelt werden.
- Vor Erlass einer Verordnung oder grundsätzlichen Maßnahme muss das zuständige Fachministerium das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herstellen; dieser achtet auf die Anwendung des Standardkostenmodells.
- Der Bundesminister für Finanzen erlässt Richtlinien, die das Standardkostenmodell, die Definition von Unternehmen und die Ermittlung, Darstellung sowie Dokumentation der Verwaltungskosten detailliert regeln.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Budgetbegleitgesetz 2007/2008
einfache Mehrheit XXIII 24.04.2007
Gesetz
Dokumente (PDFs)
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