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Anpassung der Fristregelung für Grundstücksgeschäfte
Ministerialentwurf vom 09.05.2007

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert die Vereinbarung zum Verkehr mit Baugrundstücken: Statt einer starren Zweijahresfrist wird künftig eine von der Grundverkehrsbehörde festgelegte Frist zur Nachholung fehlender Genehmigungen gelten, und ein Verweis im Gesetz wird aktualisiert.
Bundesministerium für Justiz5/10/2007XXIII
Föderalismus
Bürgerliches Recht

Schwerpunkte

  • Die Unwirksamkeitsregel für Grundstücksgeschäfte wird von einer festen Zwei‑Jahres‑Frist auf eine von der Grundverkehrsbehörde festgelegte Frist umgestellt.
  • Der Verweis im Gesetz auf die freiwillige Feilbietung wird von §§ 267 ff. auf die aktuelle Fassung §§ 191 ff. Außerstreitgesetz korrigiert.
  • Das Inkrafttreten erfolgt, sobald alle Länder die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben und das Bundeskanzleramt die Mitteilung erteilt.
  • Die geänderte Vereinbarung wird in einer Urschrift beim Bundeskanzleramt hinterlegt und an alle Vertragspartner sowie die Verbindungsstelle der Länder verteilt.
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