Zusammenfassung
Die 11. Novelle zum Führerscheingesetz passt das Gesetz an EU‑Recht an, regelt Altersgrenzen, vereinfacht die medizinische Begutachtung und modernisiert Verwaltungsabläufe.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie5/29/2007XXIII
Straßenverkehr
Schwerpunkte
- Ausländer mit EWR‑Führerschein, die nach dem Erwerb ihren Wohnsitz nach Österreich verlegen, sind von der zweiten Ausbildungsphase ausgenommen; bei Rückkehr aus dem Ausland gilt die Ausnahmeregel nur, wenn die Lizenz nicht älter als zwölf Monate ist.
- Das Mindestalter für Führerscheinklassen wird festgelegt: Mit 18 Jahren dürfen Klassen A (Vorstufe), B, C (unter Einschränkung) und F gefahren werden; mit 21 Jahren dürfen die vollen Klassen A, D und D+E genutzt werden.
- Das ärztliche Gutachten muss innerhalb von 18 Monaten ausgestellt sein und wird von einem im Ärzteregister eingetragenen Allgemeinmediziner erstellt, wobei die vorherige Sprengelbindung entfällt.
- Zur Zulassung zur theoretischen Fahrprüfung müssen Kandidaten verkehrszuverlässig, gesundheitlich geeignet und die gesamte Fahrschulausbildung (Theorie + Praxis) innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen haben; ein gesonderter Nachweis für den Theorieteil entfällt.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
11. Führerscheingesetz-Novelle
einfache Mehrheit XXIII 05.12.2007
Gesetz
Dokumente (PDFs)
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