Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Signaturgesetz und weitere Fachgesetze, um die Begriffe zu vereinfachen, den Anwendungsbereich auf Anbieter qualifizierter Zertifikate zu beschränken und die Identitätsprüfung zu erleichtern. Inkrafttreten: 1. Januar 2008.Bundeskanzleramt7/23/2007XXIII
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Das Gesetz definiert nun klar die Begriffe „fortgeschrittene“ und „qualifizierte“ elektronische Signatur.
- Der Anwendungsbereich des SigG wird auf Zertifizierungsdiensteanbieter beschränkt, die qualifizierte Zertifikate ausstellen.
- Die Identitätsprüfung für die Ausstellung qualifizierter Zertifikate kann künftig auch mit bereits vorhandenen Nachweisen (z. B. R‑Brief) erfolgen, nicht nur mit einem Lichtbildausweis.
- Sperr‑ und Widerrufsmaßnahmen müssen innerhalb von höchstens einer Stunde wirksam werden; bei postalischer Kommunikation gilt eine Frist von zwei Werktagen.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.