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Erweiterung des StGB zur Terrorismus‑ und Hassprävention
Ministerialentwurf vom 03.12.2009

Zusammenfassung

Der Entwurf 119/ME XXIV. GP erweitert das Strafgesetzbuch, um Terrorcamps, Online‑Anleitungen und Hassaufrufe gegen geschützte Gruppen strafbar zu machen.
Bundesministerium für Justiz12/4/2009XXIV
Strafrecht

Schwerpunkte

  • Der § 64‑Abs. 1‑Z 9 wird um die Formulierung „ferner Ausbildung für terroristische Zwecke (278e)“ ergänzt.
  • § 278‑Abs. 2 wird erweitert, sodass Verweise auf § 278d und die dort genannten Straftaten mit aufgenommen werden.
  • In § 278c‑Abs. 1 werden die neuen Unterpunkte 9a, 9b und 9c eingefügt – sie regeln Aufforderungen zu strafbaren Handlungen, zu terroristischen Straftaten und zur Verhetzung.
  • Ein neuer § 278e führt die Straftat „Ausbildung für terroristische Zwecke“ ein, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Erweiterung des StGB: Terrorismus‑, Umwelt‑ und Hassrede‑Strafbestände
einfache Mehrheit XXIV 20.10.2011
Gesetz
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Bandion-Ortner Claudia, Mag.

Ohne Klub

Bundesministerin für Justiz
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