Änderung von § 12 SigG – Sicherstellung von Zertifikaten bei ZDA‑Einstellung
Ministerialentwurf vom 18.02.2010Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert § 12 des Signaturgesetzes: Ein ZDA muss seine Einstellung drei Wochen vorher melden, darf Zertifikate nur widerrufen, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegen, und der Bund übernimmt die Fortführung, falls nötig.Bundeskanzleramt2/19/2010XXIV
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Ein ZDA muss die Aufsichtsstelle mindestens drei Wochen vor der geplanten Einstellung seiner Tätigkeit informieren.
- Der ZDA darf seine gültigen Zertifikate nur widerrufen, wenn die Aufsichtsstelle auf Antrag des Bundeskanzlers feststellt, dass deren Weiterführung nicht im öffentlichen Interesse liegt.
- Wenn Zertifikate im öffentlichen Interesse weitergeführt werden müssen und kein anderer ZDA sie übernimmt, muss der Bund deren Fortführung sicherstellen und dem ZDA die dafür anfallenden Aufwendungen erstatten.
- Der ZDA muss dem Bund alle notwendigen Informationen und Mittel (z. B. Schlüsselmaterialien, Dokumentation) übergeben, damit die Zertifikate erneuert oder weitergeführt werden können.
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