Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf stärkt das Risikomanagement und die Aufsicht über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, indem er Einzelvertretungsbefugnisse ausschließt, Vier‑Augen‑Prinzip einführt und erweiterte Berichtspflichten festlegt.Bundesministerium für Finanzen5/6/2010XXIV
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- Der Gesellschaftsvertrag muss die Einzelvertretungsmacht, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließen, um das Vier‑Augen‑Prinzip zu stärken.
- Die Sorgfaltspflichten des Bankwesengesetzes, ausgenommen § 39 Abs. 1‑2 und §§ 40‑41, gelten für die ÖBFA; zudem finden das Wertpapieraufsichtsgesetz und die Gewerbeordnung nicht auf die ÖBFA Anwendung.
- Die ÖBFA kann im Namen und auf Rechnung anderer mehrheitlich vom Bund beteiligter Rechtsträger Kredite verwalten, Garantien übernehmen und weitere Finanzoperationen durchführen.
- Vorstandsbeschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit oder fehlender Einstimmigkeit muss der Aufsichtsrat und der Finanzminister informiert werden.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Stärkung des Risikomanagements und Einführung von Doppelspitze bei der ÖBFA
einfache Mehrheit XXIV 07.07.2010
Gesetz
Dokumente (PDFs)
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