Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2010 – umfassende Reform der Sozialversicherungsvorschriften
Ministerialentwurf vom 10.05.2010Zusammenfassung
Das SRÄG 2010 ändert zahlreiche Sozialversicherungsgesetze: Es führt geschlechtsneutrale Bezeichnungen ein, erweitert Hinterbliebenen‑Pensionen auf eingetragene Partner und regelt neue Haftungs‑ und Überweisungs‑pflichten für Arbeitgeber und Gesellschafter.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz5/11/2010XXIV
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
- VertreterInnen juristischer Personen und VermögensverwalterInnen erhalten die Pflicht, Beiträge rechtzeitig aus den von ihnen verwalteten Mitteln zu entrichten.
- GesellschafterInnen von Personenvereinigungen haften persönlich für die Beitragsschulden der Vereinigung nach bürgerlichem Recht.
- Hinterbliebene können verjährte Beiträge nach § 68 nachzahlen, wenn die versicherte Person noch keine Altersleistung erhalten hat.
- Bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis muss der Arbeitgeber einen Überweisungsbetrag von 7 % des Entgelts an die Pensionsversicherung zahlen.
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