Novelle 2010 des Finanzstrafgesetzes – umfassende Reform von Definition, Strafen und Verfahren
Ministerialentwurf vom 15.06.2010Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Finanzstrafgesetz: Er erweitert den Abgabenbegriff, stuft schwere Finanzvergehen als Verbrechen ein, führt gestufte Strafen, verschärft die Selbstanzeige‑Regeln, schafft § 30a zur Strafaufhebung, legt einen neuen Tatbestand „Abgabenbetrug“ fest und modernisiert das Verfahren der Spruchsenate.Bundesministerium für Finanzen6/16/2010XXIV
Strafrecht
Schwerpunkte
- Der Abgabenbegriff wird um EU‑weit zu erhebbare Einfuhrumsatzsteuer und harmonisierte Verbrauchsteuern erweitert, um Strafverfolgungslücken zu schließen.
- Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, werden als Verbrechen eingestuft.
- Die Strafrahmen werden nach dem verkürzten Steuerbetrag gestaffelt (bis 500 000 €) und bei Verstößen, die nicht gerichtlich zu ahnden sind, wird eine Geldstrafe von bis zu 500 000 € anstelle einer Freiheitsstrafe vorgesehen.
- Selbstanzeige führt nur dann zur Straffreiheit, wenn die geschuldeten Beträge innerhalb eines Monats (verlängerbar bis zu zwei Jahren) tatsächlich entrichtet werden.
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Regierungsvorlage
Finanzstrafgesetz-Novelle 2010
einfache Mehrheit XXIV 18.11.2010
Gesetz
Dokumente (PDFs)
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