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Novelle 2010 des Finanzstrafgesetzes – umfassende Reform von Definition, Strafen und Verfahren
Ministerialentwurf vom 15.06.2010

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Finanzstrafgesetz: Er erweitert den Abgabenbegriff, stuft schwere Finanzvergehen als Verbrechen ein, führt gestufte Strafen, verschärft die Selbstanzeige‑Regeln, schafft § 30a zur Strafaufhebung, legt einen neuen Tatbestand „Abgabenbetrug“ fest und modernisiert das Verfahren der Spruchsenate.
Bundesministerium für Finanzen6/16/2010XXIV
Strafrecht

Schwerpunkte

  • Der Abgabenbegriff wird um EU‑weit zu erhebbare Einfuhrumsatzsteuer und harmonisierte Verbrauchsteuern erweitert, um Strafverfolgungslücken zu schließen.
  • Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, werden als Verbrechen eingestuft.
  • Die Strafrahmen werden nach dem verkürzten Steuerbetrag gestaffelt (bis 500 000 €) und bei Verstößen, die nicht gerichtlich zu ahnden sind, wird eine Geldstrafe von bis zu 500 000 € anstelle einer Freiheitsstrafe vorgesehen.
  • Selbstanzeige führt nur dann zur Straffreiheit, wenn die geschuldeten Beträge innerhalb eines Monats (verlängerbar bis zu zwei Jahren) tatsächlich entrichtet werden.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Finanzstrafgesetz-Novelle 2010
einfache Mehrheit XXIV 18.11.2010
Gesetz
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

ÖVP

Vizekanzler
Bundesminister für Finanzen
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