Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Bankwesengesetz, um EU‑Vorgaben umzusetzen: Er führt Grundsätze für eine risikoorientierte Vergütungspolitik ein, verlangt einen Vergütungsausschuss bei großen Banken und stärkt die Aufsicht durch erweiterte Offenlegungs- und Meldepflichten.Bundesministerium für Finanzen9/28/2010XXIV
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Ein neuer § 39b legt Grundsätze für eine risikoorientierte Vergütungspolitik fest, und § 39c verpflichtet große Kreditinstitute zur Einrichtung eines Vergütungsausschusses.
- Der Begriff „freiwillige Rentenzahlungen“ wird definiert und von betrieblichen Zusatzpensionen abgegrenzt.
- Kreditinstitute dürfen bei der Berechnung von Eigenkapital sowohl die einfache als auch die umfassende Methode verwenden, wenn sie die Voraussetzungen des § 22g Abs. 3 erfüllen.
- Kreditinstitute müssen interne Vorgaben zur Angemessenheit von Offenlegungsinformationen treffen, ein formelles Verfahren für die Umsetzung der Offenlegungspflichten etablieren und der FMA regelmäßig Bericht erstatten.
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Stark dagegen Stark dafür
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.