Änderung von Bundesstatistik‑ und E‑Government‑Gesetz – elektronische Übermittlung, Entgeltreduktion & Statistikrats‑Reform
Ministerialentwurf vom 26.10.2010Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Bundesstatistikgesetz und das E‑Government‑Gesetz: Er führt elektronische Übermittlung von statistischen Unterlagen ein, senkt Entgelte für das Unternehmensregister und die Informationsverpflichtungsdatenbank, ermöglicht Stimmrechtsdelegation im Statistikrat und erweitert die Befugnisse der Behörden zur Datenabfrage aus öffentlichen Registern.Bundeskanzleramt10/27/2010XXIV
Statistik
Schwerpunkte
- Der Verweis „§ 25“ wird zu „§ 25a“ geändert, um das neue Register der statistischen Einheiten rechtlich zu verankern.
- Statistische Unterlagen sollen künftig vorrangig elektronisch an die Auskunftspflichtigen gesendet werden, wenn technische Voraussetzungen vorhanden sind.
- Der Bundeskanzler zahlt der Bundesanstalt für das Unternehmensregister nur noch 350 000 € jährlich ab 2014 und für die Datenbank 90 000 €, wobei die bisherigen 690 000 € (2009‑2013) entfallen.
- Statistikratmitglieder können bei Verhinderung ihr Stimmrecht schriftlich delegieren; zudem kann der Rat Ausschüsse bilden, um Beschlüsse vorzubereiten und zu überwachen.
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