Einführung einer Gebührenbefugnis im Straßentunnel‑Sicherheitsgesetz
Ministerialentwurf vom 27.10.2010Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Straßentunnel‑Sicherheitsgesetz um § 12a, der dem Verkehrs‑ und Finanzminister erlaubt, per Verordnung Gebühren für tunnelbezogene Verwaltungsverfahren festzulegen, um die tatsächlichen Verwaltungskosten zu decken.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie10/28/2010XXIV
Straßenverkehr
Schwerpunkte
- Der Entwurf führt § 12a ein, der dem Verkehrs‑ und Finanzminister erlaubt, per Verordnung Gebühren für Verwaltungsverfahren im Tunnelbereich festzulegen.
- In § 15 wird ein Hinweis auf die neue Gebührenermächtigung (§ 12a) ergänzt, sodass das Vollzugsorgan bei der Ausführung des Gesetzes an die Gebührenregelung denken muss.
- Bei der Festlegung der Gebühren muss das Kostendeckungsprinzip und der Äquivalenzgedanke beachtet werden, um die tatsächlichen Verwaltungskosten zu decken.
- Die erwarteten Einnahmen aus den neuen Gebühren belaufen sich auf etwa 170 000 € pro Jahr; es entstehen keine zusätzlichen Kosten für Länder oder Gemeinden.
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