Zusammenfassung
Das Gesetz verhindert, dass aus der bloßen Geburt eines Kindes – egal ob gesund oder behindert – Schadenersatzansprüche entstehen können. Nur bei ärztlichen Behandlungsfehlern während Schwangerschaft oder Geburt bleibt ein Anspruch bestehen.Bundesministerium für Justiz12/30/2010XXIV
Familie
Gesundheit
Sozialpolitik
Gleichbehandlung
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 2 in § 1293 ABGB schließt Schadenersatzansprüche aus der bloßen Geburt eines Kindes aus.
- Ausgenommen bleiben nur Schadenersatzansprüche, die auf ärztliche Behandlungsfehler während Schwangerschaft oder Geburt zurückgehen.
- Die Regelung soll Diskriminierung behindert geborener Kinder verhindern und deren Würde schützen.
- Durch die Klarstellung soll verhindert werden, dass Eltern aus Angst vor Schadenersatzklagen eine Schwangerschaft abbrechen.
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