UFG‑Novelle 2009 – Erweiterte Umwelt‑ und Klimaförderung inkl. klima:aktiv
Ministerialentwurf vom 12.03.2009Zusammenfassung
Die 2009‑Novelle zum Umweltförderungsgesetz erweitert die Förderziele, schafft neue Finanzierungsinstrumente für Klimaschutz im Inland, im Ausland und im Rahmen des Aktionsprogramms klima:aktiv sowie ein spezielles Budget für Gewässerverbesserungen.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/13/2009XXIV
Umwelt
Schwerpunkte
- Die Wortfolge „Lärm (ausgenommen Verkehrslärm)“ wird aus § 1 Z 2 gestrichen, sodass Lärm nun allgemein als Umwelteinwirkung gilt.
- § 1 Z 3 definiert den Umweltschutz künftig als materielle und immaterielle Leistungen, die die Umweltbelastungen in Österreich reduzieren oder den Masterplan für Umwelttechnologie unterstützen.
- Neue Z 5 und Z 6 fügen Förderungen für ausländische Klimaprojekte (JI/CDM‑Programm) sowie aktive Impulse für das Aktionsprogramm klima:aktiv (Mobilität & Energie) hinzu.
- § 5 legt drei Förderformen fest: (a) Finanzierungs‑ oder Investitionszuschüsse, (b) Mehrkosten für nachwachsende Rohstoffe und Altlastensanierung, (c) Prämien in Form von Geld‑ oder Sachleistungen.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.