Einheitliche Zulassungsfristen und Ausnahmeregelungen für Bachelor‑/Diplomstudien
Ministerialentwurf vom 06.02.2012Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Universitätsgesetz 2002: Er legt einheitliche Zulassungsfristen (5. September bzw. 5. Februar) fest, schafft die alte Voranmeldung ab und definiert Ausnahmefälle für Nachfrist‑Zulassungen.Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung2/7/2012XXIV
Hochschulausbildung
Schwerpunkte
- Die Formulierung „sowie im Leistungsbericht“ wird aus mehreren Paragraphen entfernt, um das Gesetz sprachlich zu vereinfachen.
- Der bisherige Paragraph § 60 Abs. 1b, der eine Voranmeldung bis zum 31. August bzw. 31. Jänner vorsah, wird gestrichen.
- Die allgemeine Zulassungsfrist wird auf mindestens acht Wochen festgelegt und endet am 5. September (Wintersemester) bzw. am 5. Februar (Sommersemester).
- In der Nachfrist (bis 30. November bzw. 30. April) ist eine Zulassung zu Diplom‑ oder Bachelorstudien nur in klar definierten Ausnahmefällen möglich.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.