Novelle zum Altlastensanierungsgesetz – Finanzierung und Beitragspflicht‑Ausnahmen
Ministerialentwurf vom 16.03.2009Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Altlastensanierungsgesetz, indem er einen Verweis korrigiert, Ausnahmen von der Beitragspflicht definiert und dem Minister erlaubt, bis zu 7,5 Mio. € aus Altlastenbeiträgen für Sanierungs‑ und Sofortmaßnahmen im Jahr 2010 zu verwenden.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/17/2009XXIV
Abfall
Abfallwirtschaft
Schwerpunkte
- Der Verweis im § 3 Abs. 1a Z 7 wird von „§ 5 Abs. 1 Z 5“ auf das korrekte „§ 5 Abs. 1 Z 1“ geändert.
- Von der Beitragspflicht werden das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie und Tätigkeiten, für die bereits ein Altlastenbeitrag gezahlt wurde, ausgenommen.
- Der Minister kann im Jahr 2010 bis zu 7,5 Mio. € aus Altlastenbeiträgen für Ersatzvornahmen bei Altlasten sowie für Sofortmaßnahmen nach §§ 73/74 AWG 2002 verwenden.
- Die neuen Regelungen treten mit dem Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
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