Umsetzung der EU‑Zahlungsverzugsrichtlinie – neue Zahlungs- und Verzugsregeln
Ministerialentwurf vom 29.02.2012Zusammenfassung
Der Entwurf führt neue Regeln zur Bekämpfung von Zahlungsverzug ein: Geldschulden können per Banküberweisung bezahlt werden, Verzugszinsen steigen auf 9,2 % über dem Basiszinssatz und es gibt klare Grenzen für Zahlungsfristen und Prüfungszeiträume. Zusätzlich wird eine Pauschalentschädigung von 40 € für Betreibungskosten festgelegt.Bundesministerium für Justiz3/1/2012XXIV
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Der neue § 907a ABGB definiert den Erfüllungsort einer Geldschuld und gibt dem Gläubiger das Recht, die Zahlung per Banküberweisung zu verlangen.
- Bei Banküberweisungen muss der Schuldner den Auftrag so frühzeitig erteilen, dass das Geld spätestens zehn Tage nach dem fälligen Ereignis (z. B. Rechnungseingang) auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben ist; das Risiko von Verzögerungen und Verlusten trägt der Schuldner, außer die Schuld liegt beim Gläubigerbankinstitut.
- Die gesetzlichen Verzugszinsen werden auf 9,2 % über dem Basiszinssatz festgelegt – ein Prozentpunkt mehr als zuvor.
- Öffentliche Auftraggeber dürfen Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen nur vereinbaren, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; maximal sind 60 Tage zulässig.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Zahlungsverzugsgesetz (ZVG)
einfache Mehrheit XXIV 27.02.2013
Gesetz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.