Erdölbevorratungsgesetz 2012 – Pflicht zur Notstandsreserve für Erdöl und Biokraftstoffe
Ministerialentwurf vom 15.05.2012Zusammenfassung
Das Erdölbevorratungsgesetz 2012 verpflichtet Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen und entsprechenden Rohstoffen, jährlich mindestens 25 % ihres Vorjahreseinkaufs als Notstandsreserve zu lagern. Die zentrale Bevorratungsstelle (Erdöllagergesellschaft mbH) verwaltet den Großteil der Reserven; Lagerhalter können die Vorratspflicht übernehmen, wobei umfangreiche Meldungs‑ und Kontrollpflichten gelten.Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend5/16/2012XXIV
Energie
Schwerpunkte
- Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Biokraftstoffherstellung müssen jährlich mindestens 25 % ihres Vorjahreseinkaufs als Pflicht‑Notstandsreserve im Inland halten.
- Die Vorräte, die für die Pflicht‑Notstandsreserve angerechnet werden, umfassen Bestände in Raffinerien, Umschlaglagern, Tanklagern, Leichtern, Küstentankschiffen, Bunkern und als Betriebsvorräte bei gesetzlichen Verpflichtungen.
- Unter bestimmten Bedingungen dürfen Vorratspflichtige Erdölprodukte bis zu 20 % (Benzine) bzw. 30 % (Petroleum, Gasöle) durch andere Produkte ersetzen; insgesamt darf höchstens 35 % der Reserve durch alternative Ölprodukte substituiert werden.
- Die Vorratspflicht kann durch eigene Lagerhaltung, gemeinsame Lagerung mit anderen Vorratspflichtigen, private Verträge oder durch Übernahme durch einen zugelassenen Lagerhalter erfüllt werden.
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Regierungsvorlage
Erdölbevorratungsgesetz 2012
2/3 Mehrheit XXIV 05.07.2012
Gesetz
Dokumente (PDFs)
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