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Ergänzung des Pflanzenschutzgesetzes: neue Export‑ und Probenahmeregelungen
Ministerialentwurf vom 22.03.2009

Zusammenfassung

Der Entwurf erweitert das Pflanzenschutzgesetz um neue Export‑ und Probenahmeregelungen: Dokumentationspflicht bei Proben, Wegfall von § 5a, erweiterte Prüfungsbefugnisse für das Bundesamt für Wald und Einführung eines Registrierungs‑ und Kennzeichnungssystems für Exporteure.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/23/2009XXIV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

  • Bei jeder Probenahme muss das Kontrollorgan eine Niederschrift erstellen und dem Betrieb aushändigen.
  • Die bisherige Regelung § 5a, die das Teilen von Proben regelte, wird vollständig gestrichen.
  • Das Bundesamt für Wald erhält die Befugnis, natürliche und juristische Personen zu prüfen; die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach dem phytosanitären Risiko des jeweiligen Vorgangs.
  • Exporteur*innen müssen beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis beantragen, wenn das Bestimmungs‑ oder Transitland entsprechende phytosanitäre Vorgaben hat.
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

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Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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