Kraftfahrzeugsektor‑Schutzgesetz – Schutz gebundener Unternehmen im Kfz‑Vertrieb
Ministerialentwurf vom 09.10.2012Zusammenfassung
Das Kraftfahrzeugsektor‑Schutzgesetz schützt gebundene Kfz‑Händler, indem es verbindliche Regelungen für Kündigungsfristen, Rückverkaufsrechte, Aufwandersatz bei Garantie‑ und Gewährleistungsarbeiten sowie den Zugang zu technischen Informationen einführt. Streitigkeiten müssen zunächst durch Schlichtung oder Mediation beigelegt werden. Das Gesetz tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.Bundesministerium für Justiz10/10/2012XXIV
Verkehr
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.05.2013
- Das Gesetz gilt für alle Vertriebsbindungsvereinbarungen im Kfz‑Sektor – also für den Verkauf neuer PKW, leichter Nutzfahrzeuge, Ersatzteile sowie für Instandsetzungs‑ und Wartungsleistungen.
- Unbefristete Bindungsverträge können nur schriftlich gekündigt werden; die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre, verkürzt sich auf ein Jahr, wenn der bindende Unternehmer sein Vertriebsnetz umstrukturieren muss.
- Bei Auflösung der Bindungsvereinbarung kann der gebundene Unternehmer die betroffenen Waren an den bindenden Unternehmer zurückverkaufen; der Preis orientiert sich am Netto‑Einkaufspreis abzüglich üblicher Abschläge.
- Der gebundene Unternehmer darf seine Rechte und Pflichten aus der Bindungsvereinbarung auf einen anderen gebundenen Unternehmer desselben Vertriebsnetzes übertragen, sofern keine wichtigen Gründe des bindenden Unternehmers dagegenstehen.
Stimmungsbarometer. Wie stehen Sie zu dem Vorschlag?
Grafik wird nach Eingabe freigeschalten. Die Ergebnisse werden anonym gespeichert.
Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Schutz von Kfz-Händlern und Werkstätten (KraSchG)
einfache Mehrheit XXIV 05.12.2012
Gesetz
Dokumente (PDFs)
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.