Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das ABGB und das EPG, um gleichgeschlechtlichen Paaren die Stiefkindadoption zu ermöglichen, ohne die Beziehung zum leiblichen Elternteil zu beenden.Bundesministerium für Justiz5/3/2013XXIV
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Die neuen Absätze 2‑4 von § 197 ABGB regeln, dass bei einer Stiefkindadoption die familiären Beziehungen des leiblichen Elternteils nicht erlöschen, wenn das Kind vom Partner des anderen Elternteils adoptiert wird.
- Die Änderungen in § 199 ABGB stellen klar, dass bei Stiefkindadoptionen das Erbe des Kindes zur Hälfte an den annehmenden Partner und zum nicht verdrängten leiblichen Elternteil fällt.
- § 201 Abs. 1 Z 3 wird dahingehend ergänzt, dass die Aufhebung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft als Grund für die Stiefkindadoption gelten kann, sofern das Wohl des Kindes im Vordergrund steht.
- Die Formulierung „oder die Kinder des jeweils anderen an Kindesstatt“ wird aus § 8 Abs. 4 EPG gestrichen, sodass eingetragene Partner Stiefkinder adoptieren dürfen.
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