Automatisierte Datenübermittlung von Grundbuch und Kataster an die Finanzverwaltung (Bewertungsgesetz‑Novelle 2009)
Ministerialentwurf vom 19.05.2009Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt § 80 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes 1955 um eine Verpflichtung, Grundbuch‑ und Katasterdaten elektronisch an die Bundesabgabenbehörden zu übermitteln, um die Einheitsbewertung automatisiert zu unterstützen.Bundesministerium für Finanzen5/20/2009XXIV
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Grundbuchgerichte müssen für jeden Grundbuchbeschluss die Daten zu Eigentümer, Grundstücksnummer, Einlagezahl, Tagebuchzahl, Erwerbstitel und weitere Angaben elektronisch an die Bundesabgabenbehörden übermitteln.
- Das Bundesamt für Eich‑ und Vermessungswesen muss nach Änderungen im Grenz‑ oder Grundsteuerkataster Katasternummer, Flächenangaben, Nutzungsart und weitere technische Daten ebenfalls elektronisch an die Bundesabgabenbehörden übermitteln.
- Alle übermittelten Daten müssen in einer strukturierten, maschinenlesbaren Form bereitgestellt werden, damit sie automatisiert weiterverarbeitet werden können.
- Der Bundesminister für Finanzen darf per Verordnung die technischen Anforderungen an die Datenübermittlung festlegen – in Abstimmung mit dem Justiz‑ bzw. Wirtschaftsministerium.
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