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Gesetz zur Durchsetzung des Verbots von Katzen‑/Hundfellen und Robbenerzeugnissen
Ministerialentwurf vom 31.08.2009

Zusammenfassung

Der Entwurf regelt die Durchsetzung von EU‑Verboten für Katzen‑ und Hundfelle sowie Robbenerzeugnisse. Zuständig sind vor allem die Zoll- und Finanzbehörden, die bei Verstößen Geldstrafen und Verfall der Produkte anordnen können.
Bundesministerium für Gesundheit9/1/2009XXIV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Das Gesetz dient der Umsetzung zweier EU‑Verordnungen, die den Handel mit Katzen‑ und Hundfellen sowie mit Robbenerzeugnissen verbieten.
  • Zuständige Behörden dürfen Grundstücke, Gebäude und Transportmittel betreten, öffnen und Proben nehmen; betroffene Personen müssen die Kontrollen zulassen und Auskünfte erteilen.
  • Verstöße gegen die Verbote werden als Finanzvergehen mit Geldstrafen bis zu 40 000 Euro und Verfall der betroffenen Produkte geahndet.
  • Für geringfügige Verstöße (Warenwert bis 3 000 Euro) kann eine vereinfachte Strafverfügung mit einer Höchststrafe von 1 450 Euro angewendet werden.
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Stöger Alois, diplômé

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Bundesminister für Gesundheit
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