Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Konsulargebührengesetz: Er führt eine Auslagenersatzregelung bis 10 000 €, erweitert Gebührenbefreiungen für Schutz‑ und Menschenrechts‑Falle, ergänzt die Gebührentabelle um neue Posten und legt einen 50 %igen Zuschlag für Leistungen außerhalb der Dienstzeiten fest.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten9/25/2009XXIV
Steuerwesen
Schwerpunkte
- Der Entwurf sieht vor, dass Auslagen bis zu 10 000 € pro Person erstattet werden, wenn die betroffene Person sich schuldhaft in eine gefährliche Situation begibt; höhere Beträge bis zu 50 000 € werden nur bei grob schuldhaftem Verhalten erstattet.
- Konsulargebühren entfallen für Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden oder bei einem Notstand betreffen – außer wenn § 1 Abs. 3 greift.
- Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit Opfern politischer oder rassischer Verfolgung (1938‑1945) stehen, werden von Konsulargebühren befreit.
- Neue und geänderte Tarifposten regeln Gebühren für Aufenthaltstitel (80 €/50 €), erkennungsdienstliche Daten (10 €), Kinderausweis (27 €) und befreien bestimmte Dokumente (Protokolle, Abschriften, Lebensbestätigungen) von Gebühren.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.