Änderungen im Bundesvergabegesetz – neue Nachweis‑ und Subunternehmer‑Regeln
Ministerialentwurf vom 12.04.2015Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Bundesvergabegesetz 2006 und das BVergGVS 2012: Er führt strengere Nachweis‑ und Auskunftspflichten zur Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ein, legt neue Regeln für Subunternehmer‑Offenlegung fest und präzisiert die Zuschlagskriterien.Bundeskanzleramt4/13/2015XXV
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Der Sektorauftraggeber muss von Bietern Nachweise zu Befugnis, Zuverlässigkeit, finanzieller und technischer Leistungsfähigkeit verlangen; diese können alternativ durch eine Eigenerklärung erbracht werden.
- Für die Bewertung der Zuverlässigkeit sind zusätzlich aktuelle Auskünfte aus der LSDB‑ und Finanz‑Verwaltungsstrafe‑videnz einzuholen (maximal sechs Monate alt).
- Die Zuschlagskriterien müssen in der Ausschreibung angegeben und nach ihrer Bedeutung gewichtet werden; falls das nicht möglich ist, müssen sie in absteigender Reihenfolge gelistet werden.
- Bieter müssen alle beabsichtigten Subunternehmer offenlegen; Änderungen nach Zuschlagserteilung sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
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