Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2015 – Opferschutz, Kontenregister‑Auskunft und Verfahrensreformen
Ministerialentwurf vom 04.11.2015Zusammenfassung
Der Entwurf setzt EU‑Richtlinien um, stärkt Opferrechte und erleichtert die Vermögensaufklärung durch neue Auskunftsregelungen, während er den Kontakt zum Verteidiger stärker reguliert.Bundesministerium für Justiz11/5/2015XXV
Strafrecht
Schwerpunkte
- Der Entwurf führt neue Opferrechte ein, darunter das Recht auf ehestmögliche Feststellung besonderer Schutzbedürftigkeit (§ 66a) und erweiterte Informations- sowie Übersetzungsrechte (§ 70).
- Die Auskunft aus dem Kontenregister (§ 109 Z 3) und über Bankkonten (§ 109 Z 4, § 116) wird erleichtert, um Vermögenswerte bei Wirtschaftskriminalität schneller zu ermitteln.
- Bei Straftaten, die in einem anderen EU‑Staat begangen wurden, muss die Staatsanwaltschaft Anzeigen auf Verlangen eines inländischen Anzeigers an die zuständige ausländische Behörde weiterleiten.
- Der Kontakt zwischen Beschuldigtem und Verteidiger darf nur unter eng definierten Ausnahmebedingungen eingeschränkt werden; die Überwachung ist streng begrenzt und muss schriftlich begründet werden.
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