Zusammenfassung
Das Bundesgesetz regelt die Anwendung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung mit Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, definiert Zuständigkeiten, Gleichbehandlung, Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Datenschutz.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz5/12/2016XXV
soziale Sicherheit
internationales Abkommen
Schwerpunkte
- Die Vereinbarung wird von den zuständigen Behörden und Trägern beider Länder angewendet; die dort beschriebenen Ansprüche können ab dem in Art. 32 genannten Zeitpunkt geltend gemacht werden.
- Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie die Bundesministerin für Gesundheit treffen im Einvernehmen die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Anwendung, ohne völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen zu berühren.
- Personen, für die die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei gelten, werden in gleicher Weise wie einheimische Staatsangehörige behandelt (Gleichbehandlung).
- Versicherungszeiten aus beiden Ländern werden zusammengezählt, um einen Leistungsanspruch zu ermöglichen; Zeiten aus Drittstaaten können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn ein entsprechendes Abkommen besteht.
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