Umsetzung der EU‑Zugangsrechte für CO₂‑Transportrohre im Rohrleitungsgesetz
Ministerialentwurf vom 21.06.2016Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Rohrleitungsgesetz, um EU‑Vorgaben zur Zugangsregelung für CO₂‑Transportnetze umzusetzen. Er verpflichtet Betreiber, auf Anfrage Dritter den Anschluss zu ermöglichen und den weitergeführten CO₂‑Strom zu transportieren – gegen angemessenen Kostenersatz.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie6/22/2016XXV
Verkehr
Schwerpunkte
- Betreiber einer CO₂‑Rohrleitung müssen auf Anfrage Dritter den Anschluss ihrer Leitung ermöglichen und den weitergeführten CO₂‑Strom transportieren, wenn ein angemessener Kostenersatz gezahlt wird.
- Betreiber können die Anfrage aus vier Gründen ablehnen: keine geplante geologische Speicherung, fehlende Kapazität, nicht vereinbare technische Spezifikationen oder schützenswerte betriebliche Interessen.
- Der Betreiber muss Anfragen schriftlich prüfen, Verhandlungen führen und innerhalb von zwei Monaten (Weiterbeförderung) bzw. sechs Monaten (Anschluss) entscheiden.
- Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die zuständige Behörde (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) über den Antrag.
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