Anpassung des Gentechnik‑ und Versicherungsvertragsgesetzes – Weitergabe von Typ‑1‑Genetikanalysen erlaubt
Ministerialentwurf vom 29.08.2016Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Gentechnik‑ und Versicherungsvertragsgesetz: Das Verbot der Nutzung genetischer Daten bleibt für Typ 2‑3‑4 bestehen, während Typ 1 künftig an Arbeitgeber und Versicherer weitergegeben werden darf. Inkrafttreten am 1. Januar 2017.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen8/30/2016XXV
Wissenschaften
Forschung und geistiges Eigentum
Schwerpunkte
- Arbeitgeber und Versicherer dürfen die Ergebnisse von genetischen Analysen des Typs 2, 3 oder 4 nicht erheben, verlangen, annehmen oder anderweitig nutzen.
- Ergebnisse von genetischen Analysen des Typs 1 dürfen nun an Arbeitgeber und Versicherer weitergegeben werden, weil sie mit konventionellen Untersuchungsergebnissen vergleichbar sind.
- Der neue § 113b legt fest, dass die geänderte Fassung von § 67 ab dem 1. Januar 2017 in Kraft tritt.
- Im Versicherungsvertragsgesetz bleibt das Verbot der Nutzung von genetischen Daten gemäß § 67 GTG bestehen; die neue Regelung wird dort referenziert.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Anpassung der Nutzung genetischer Daten für Versicherer
einfache Mehrheit XXV 14.12.2016
Gesetz
Dokumente (PDFs)
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