Deregulierungs‑ und Anpassungsgesetz 2016 – Umfassende Änderungen in Stiftungs‑, Melde‑, Namens‑, Personenstand‑, Sprengmittel‑ und Waffenrecht
Ministerialentwurf vom 03.10.2016Zusammenfassung
Der Entwurf ändert mehrere Gesetze – Stiftungs‑ und Fondsgesetz, Meldegesetz, Namens‑ und Personenstandsgesetz, Sprengmittel‑ und Waffengesetz – um Verwaltung zu vereinfachen, Datenqualität zu erhöhen und die öffentliche Sicherheit zu stärken.Bundesministerium für Inneres10/4/2016XXV
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Das Stiftungs‑ und Fondsgesetz wird um neue Melde‑ und Berichtspflichten erweitert: Änderungen von Namen, Adressen oder Zustellanschriften müssen innerhalb von vier Wochen gemeldet werden; die Finanzprokuratur wird bei testamentarischen Stiftungen eingebunden; Rechnungsprüfer müssen fachlich geeignet sein.
- Im Meldegesetz wird eine neue § 3a eingeführt, die den Behörden erlaubt, Lichtbilder und Identitätsdaten aus dem Zentralen Fremdenregister zu prüfen; zudem können Daten von Reisedokumenten automatisiert erfasst werden. Bei nicht verlässlicher Identität kann ein Vermerk im Melderegister gesetzt und später gelöscht werden.
- Im Namensänderungsgesetz wird das Wort „Nachname“ durch den neutralen Begriff „Name“ ersetzt; das Streichungsrecht für sonstige Namen wird eingeführt und § 9a wird aufgehoben.
- Das Personenstandsgesetz erhält erweiterte Datenfelder für Sterbefälle (Ehepartner, eingetragener Partner, Kinder) und ermöglicht die Eintragung von Tot‑ und Fehlgeburten sowie das Anfordern von Urkunden zu einem gewünschten Stichtag; zudem wird die elektronische Übermittlung von Erklärungen und Urkunden ermöglicht.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.