Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Arbeitszeit‑ und Arbeitsruhegesetz für Apotheken an EU‑Recht an: Er führt neue Höchstgrenzen für verlängerte Dienste, reduziert die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden und verlangt schriftliche Zustimmungen für Ausnahmen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz10/6/2016XXV
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Der Verweis in § 9 Abs. 5 Z 4 wird von „§ 19a Abs. 2“ zu „§ 19a Abs. 2 Z 4“ geändert, um die neue Möglichkeit einer Verlängerung bis zu 32 Stunden zu berücksichtigen.
- Die bisherigen Absätze 1 und 2 von § 19a werden durch neue Absätze 1‑2d ersetzt, die detaillierte Regelungen zu verlängerten Diensten, Durchrechnungszeiträumen und individuellen Zustimmungen enthalten.
- Für verlängerte Dienste von bis zu 25 Stunden sind zwei, für bis zu 32 Stunden drei Ruhepausen von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben.
- Nach einem Dienst von mehr als 13 Stunden muss die anschließende Ruhezeit um das Überschreiten des 13‑Stunden-Limits verlängert werden, mindestens jedoch um 11 Stunden.
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Stark dagegen Stark dafür
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.