Erweiterung des Polizeikooperationsgesetzes für internationale Datenverbünde
Ministerialentwurf vom 06.02.2017Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert das Polizeikooperationsgesetz, schafft einen neuen § 8a, der dem Innenminister die Teilnahme an internationalen Informationsverbundsystemen erlaubt, und ergänzt § 5 Abs. 3 Z 1 um automatisierte Abfragen von Melderegister‑ und Fremdenregisterdaten bei Personenfahndungsersuchen aus dem Ausland.Bundesministerium für Inneres2/7/2017XXV
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- Ein neuer § 8a wird eingeführt, der dem Innenminister die Teilnahme an internationalen Informationsverbundsystemen für Sicherheits‑ und Kriminalpolizei erlaubt.
- Der Absatz wird dahingehend ergänzt, dass bei Personenfahndungsersuchen aus dem Ausland automatisierte Abfragen der zentralen Melderegister‑ und Fremdenregisterdatenbanken zulässig sind.
- Die neuen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- Der Innenminister darf personenbezogene Daten, auch sensible, verarbeiten, wenn sie für internationale Fahndungen oder die Aufklärung schwerer Straftaten nötig sind.
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