Neues Verfahren zur Versicherungszuordnung mit bindenden Bescheiden (SV‑ZG)
Ministerialentwurf vom 06.03.2017Zusammenfassung
Das SV‑ZG schafft ein neues Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung zwischen Krankenversicherung, SVA/SVB und Finanzamt und führt verbindliche Bescheide ein, die ab 1. Juli 2017 gelten.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/7/2017XXV
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
- Der § 410‑Absatz 1 wird um einen neuen Hinweis ergänzt, dass bei einer Versicherungszuordnung nach den neuen §§ 412a‑e ein Bescheid zu erlassen ist.
- Die neuen §§ 412a bis 412e legen ein koordiniertes Verfahren zwischen Krankenversicherungsträger, SVA bzw. SVB und Finanzamt fest, um die Versicherungszuordnung zu klären.
- Bei einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung muss der Krankenversicherungsträger die SVA bzw. SVB unverzüglich informieren; beide prüfen gemeinsam und leiten ein verbindliches Bescheidverfahren ein.
- Bei Anmeldung zur Pflichtversicherung wird das gleiche Prüfverfahren angewendet, wobei die SVA bzw. SVB den Krankenversicherungsträger über die Anmeldung informieren muss.
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