Teilweise Zurückziehung der österreichischen Vorbehalte zur Genfer Flüchtlingskonvention
Ministerialentwurf vom 22.04.2014Zusammenfassung
Der Entwurf sieht vor, mehrere veraltete Vorbehalte zur Genfer Flüchtlingskonvention zurückzuziehen – namentlich zu Art. 17 Z 2 lit. a, Art. 22 Z 1 und Art. 23 – sowie den Vorbehalt zu Art. 25 Z 2/3 nur teilweise zu entfernen. Die Maßnahme richtet sich nach dem aktuellen EU‑Recht, das bereits die gleichen Rechte für Flüchtlinge gewährleistet, und hat keine finanziellen Folgen.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres4/23/2014XXV
Flüchtling
internationales Abkommen
Schwerpunkte
- Der Vorbehalt zu Art. 17 Z 2 lit. a, der die Beschäftigung von Flüchtlingen nach drei Jahren Aufenthalt einschränkt, wird vollständig zurückgezogen.
- Der Vorbehalt zu Art. 22 Z 1, der die Gründung und Führung privater Pflichtschulen betraf, wird vollständig zurückgezogen.
- Der Vorbehalt zu Art. 23, der die öffentliche Unterstützung von Flüchtlingen auf Zuwendungen aus der Armenversorgung beschränkte, wird vollständig zurückgezogen.
- Der Vorbehalt zu Art. 25 Z 2 und 3 wird nur teilweise zurückgezogen: Österreich bleibt von der Verpflichtung befreit, Dokumente oder Bescheinigungen auszustellen, wenn die dafür nötigen Aufzeichnungen im Land fehlen.
Stimmungsbarometer. Wie stehen Sie zu dem Vorschlag?
Grafik wird nach Eingabe freigeschalten. Die Ergebnisse werden anonym gespeichert.
Stark dagegen Stark dafür
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.