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Rechnungslegungs‑Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014)
Ministerialentwurf vom 22.09.2014

Zusammenfassung

Das Rechnungslegungs‑Änderungsgesetz 2014 führt neue Definitionen, strengere Schwellenwerte und erweiterte Berichtspflichten (Corporate‑Governance‑Bericht, Bericht über Zahlungen an Staat) für Unternehmen ein; die meisten Bestimmungen gelten ab 1. Januar 2015.
Bundesministerium für Justiz9/23/2014XXV
Bürgerliches Recht

Schwerpunkte

  • Ein neues Kapitel (§ 189a) definiert zentrale Begriffe wie Unternehmen von öffentlichem Interesse, Beteiligungen und wesentliche Informationen, um die Vergleichbarkeit von Abschlüssen EU‑weit zu vereinheitlichen.
  • Die Schwellenwerte für die Einteilung in kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften werden angepasst (z. B. Bilanzsumme 5 Mio. € statt 4,84 Mio. €).
  • Erweiterte Anhangspflichten verlangen detaillierte Angaben zu Bilanzierungs‑ und Bewertungsmethoden, Haftungsverhältnissen, Vorstands‑ und Aufsichtsratsvergütungen sowie zur Verwendung von Finanzinstrumenten.
  • Ein verpflichtender Corporate‑Governance‑Bericht (vgl. § 243b) muss künftig im Lagebericht enthalten sein und die internen Kontroll‑ und Risikomanagementsysteme beschreiben.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014)
einfache Mehrheit XXV 11.12.2014
Gesetz
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Brandstetter Wolfgang, Dr.

Ohne Klub

Bundesminister für Justiz
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