Zusammenfassung
Der Entwurf führt § 10a ein, sodass Familienbeihilfe bei Geburt eines Kindes automatisch und ohne Antrag gezahlt wird, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Die technische Umsetzung kostet einmalig 784 540 € und gilt ab dem 1. Mai 2015 für Kinder, die nach dem 30. April 2015 geboren wurden.Bundesministerium für Familien und Jugend12/15/2014XXV
Familienleistungsausgleich
Schwerpunkte
- Die bisherige Regelung, dass die Familienbeihilfe ausschließlich auf Antrag gezahlt wird, bleibt bestehen, wird aber um einen Hinweis ergänzt, dass § 10a hiervon abweicht.
- Ein neuer § 10a erlaubt dem Finanzamt, die Familienbeihilfe automatisch und ohne Antrag zu zahlen, sobald alle Anspruchsvoraussetzungen und Personenstandsdaten vorliegen.
- Für die technische Umsetzung wird ein einmaliger Pauschalbetrag von 784 540 € aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bis zum 30. April 2015 an das Bundesministerium für Finanzen überwiesen.
- Die geänderten Regelungen (§ 10 Abs. 1 und § 10a) treten am 1. Mai 2015 in Kraft und gelten nur für Kinder, die nach dem 30. April 2015 geboren wurden.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.