Änderung des Schifffahrtsgesetzes – Widerruf bei fehlender privatrechtlicher Vereinbarung
Ministerialentwurf vom 21.12.2014Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Schifffahrtsgesetz: neue Widerrufsvoraussetzungen für Bewilligungen, redaktionelle Korrekturen in §§ 76 und 118 sowie ein Inkrafttretungsmechanismus über § 149.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie12/22/2014XXV
See- und Binnenschiffsverkehr
Schwerpunkte
- Der Entwurf ergänzt § 55 Abs. 2 um zwei neue Gründe, die einen Widerruf der Schifffahrtsanlagenbewilligung auslösen, wenn die notwendige privatrechtliche Vereinbarung nicht zustande kommt oder später wegfällt.
- In § 76 Abs. 1 Z 4 wird das abschließende Anführungszeichen entfernt – eine rein redaktionelle Korrektur.
- Der Schreibfehler „aus‑ländischen“ wird in § 118 Abs. 2 und 3 zu „ausländischen“ korrigiert.
- Die neuen Bestimmungen aus §§ 55, 76 und 118 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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