Indexierung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nach Preisniveau im EU‑/EWR‑Raum
Ministerialentwurf vom 04.01.2018Zusammenfassung
Der Entwurf passt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag an das Preisniveau des jeweiligen Wohnlandes an, spart jährlich rund 114 Mio. € und tritt ab dem 1. Jänner 2019 in Kraft.Bundesministerium für Familien und Jugend1/5/2018XXVI
Familienleistungsausgleich
Schwerpunkte
- Ein neuer § 8a legt fest, dass die Familienbeihilfe für Kinder, die dauerhaft in einem anderen EU‑, EWR‑Staat oder der Schweiz leben, nach dem jeweiligen Preisniveau des Wohnlandes berechnet wird.
- Der Kinderabsetzbetrag im Einkommensteuergesetz wird analog zu § 8a ebenfalls an das Preisniveau des jeweiligen Wohnlandes angepasst, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2019 und einer Aktualisierung alle zwei Jahre.
- Die Änderungen treten mit dem Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft; für die technische Umsetzung wird ein einmaliger Pauschalbetrag von 125 000 € aus dem Ausgleichsfonds bereitgestellt.
- Der zweite Satz von § 53 Abs. 1 findet in Bezug auf die neuen Regelungen (§ 8a und die Anpassung des Kinderabsetzbetrags) keine Anwendung, weil er sonst zu Fehlzuweisungen führen würde.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.