Zusammenfassung
Der Entwurf ändert zehn sicherheitsrelevante Gesetze, führt neue Regelungen zum Schutz der Bezeichnung „Partner des Bundesheeres“ ein und erweitert die Datenbefugnisse der Militärbehörden.Bundesministerium für Landesverteidigung1/15/2019XXVI
Verteidigung
Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph 48b verbietet das unbefugte Führen der Bezeichnung „Partner des Bundesheeres“; Verstöße werden mit einer Geldbuße bis zu 700 € bestraft.
- Im Wehrgesetz wird das Eintrittsalter für den Grundwehrdienst auf 18 Jahre festgelegt; Personen ab 17 Jahren können freiwillig vorzeitig eintreten.
- Der Zeitraum der Grundwehrpflicht wird von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt; die Dienstzeit für Zeitsoldaten wird nun klar definiert.
- Ein neuer § 56a legt fest, dass Ansprüche auf Leistungen nach drei Jahren verjähren; Rückforderungen von Übergenüssen verjähren ebenfalls nach drei Jahren.
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