Zusammenfassung
Der Entwurf passt mehrere Bildungs‑ und Fördergesetze an die DSGVO an, richtet Datenverbünde für Hochschulen und Schulen ein und definiert neue Verantwortlichkeiten und Sicherheitsanforderungen.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung2/15/2018XXVI
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Ein Datenverbund für Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen (§ 7a) sowie ein separater Datenverbund für Schulen (§ 7c) wird eingerichtet, um Bildungsdaten zentral zu verwalten und auszutauschen.
- Der Begriff „Verwendung“ wird durch „Verarbeitung“ ersetzt, sodass alle genannten Vorgänge eindeutig als Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO gelten.
- Der Bundesminister wird als gemeinsamer Verantwortlicher zusammen mit den Leitern der Bildungseinrichtungen im Sinne von Art. 26 DSGVO benannt.
- Datensicherheitsmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind verpflichtend; die BRZ darf Abfrageberechtigungen nur erteilen, wenn diese Maßnahmen nachgewiesen sind.
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Stark dagegen Stark dafür
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.