Umsetzung der EU‑Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug bei digitalen Zahlungsmitteln
Ministerialentwurf vom 20.07.2021Zusammenfassung
Der Entwurf 2021 ändert das Strafgesetzbuch und das Zahlungsdienstegesetz, um die EU‑Richtlinie 2019/713 umzusetzen. Er erweitert die Definition unbarer Zahlungsmittel auf digitale und virtuelle Formen, erhöht einige Strafdrohungen und schafft Qualifikationen für kriminelle Vereinigungen.Bundesministerium für Justiz7/21/2021XXVII
Informatik
Strafrecht
Finanzwesen
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Der Begriff des unbaren Zahlungsmittels wird erweitert, sodass nun auch digitale und virtuelle Zahlungsmittel wie E‑Geld und Kryptowährungen erfasst werden.
- Ein neuer Tatbestand (§ 126c Abs. 1a) kriminalisiert den Missbrauch von Datenverarbeitungssystemen zum Betrug, mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
- Wer eine Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, wird mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
- Die Strafdrohung für Datenverarbeitungs‑Missbrauch wird auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht und ein Schwellenwert von 300 000 € Schaden führt zu zehn Jahren Haft.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.