Faire Wettbewerbsbedingungen – Gesetz zur Bekämpfung unlauter Handelspraktiken in der Agrar‑ und Lebensmittelversorgung
Ministerialentwurf vom 29.09.2021Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das 1977‑Gesetz zur Nahversorgung um einen neuen Abschnitt, der die EU‑Richtlinie 2019/633 zur Bekämpfung unlauter Handelspraktiken in der Agrar‑ und Lebensmittelkette umsetzt. Er verbietet bestimmte Praktiken, schafft eine vertrauliche Beschwerdestelle und gibt den Wettbewerbsbehörden erweiterte Durchsetzungsbefugnisse.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort9/30/2021XXVII
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Ein neuer Abschnitt (2. Abschnitt) definiert, für welche Lieferanten‑Käufer‑Beziehungen die Regeln gelten – basierend auf Jahresumsätzen von bis zu 350 Mio. €.
- Anhang I listet Handelspraktiken, die unter allen Umständen verboten sind (z. B. Zahlungsfristen >30 Tage für verderbliche Erzeugnisse).
- Anhang II enthält Praktiken, die nur verboten sind, wenn sie nicht ausdrücklich im Liefervertrag vereinbart wurden (z. B. Rücksendung unverkäuflicher Erzeugnisse ohne Kostenerstattung).
- Eine weisungsfreie Erstanlaufstelle beim BMLRT wird eingerichtet; sie bietet vertrauliche Beratung, nimmt Beschwerden entgegen und kann eine Schlichtungsstelle beauftragen.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.