Zusammenfassung
Der Entwurf führt die Beugehaft wieder ein, begrenzt sie auf zwölf Monate und schafft ein neues Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht.Bundeskanzleramt10/20/2021XXVII
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schwerpunkte
- Die Haft darf maximal zwölf Monate dauern, um die Verpflichtung zu einer Duldung, Unterlassung oder Handlung zu erzwingen.
- Geldstrafen sind auf 2 000 € begrenzt, Haft auf vier Wochen pro Einzelfall; die Haft darf nur angedroht werden, wenn sie verhältnismäßig ist.
- Für die Durchführung von Haft gelten sinngemäß die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes, und Häftlinge müssen getrennt von anderen Gefangenen gehalten werden.
- Betroffene können das Verwaltungsgericht anrufen, um die Rechtmäßigkeit von Haft, Festnahme oder Anhaltung zu prüfen; sie erhalten Anspruch auf Verfahrenshilfe und Dolmetscher.
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